Sommer:
Dienstag bis Freitag 0800 - Sunset, max. 1600
Samstag, Sonntag, Feiertag 0800 - Sunset, max. 1800
Winter:
Dienstag bis Freitag 0900 - Sunset, max. 1700
Samstag, Sonntag, Feiertag 0900 - Sunset
Nachtflug:
Nachtflug Mittwochs bis Samstag auf Anfrage bis 12 Uhr Lokalzeit des gleichen Tages möglich.
PPR-Anfragen:
während der Betriebszeiten telefonisch an: +49 (0) 6282 / 7419
oder per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (24h vorher!)
201° / 6.6 kt
Daten von: 2023-03-28 15:53:15 UTC
BCMT: 04:32 UTC
SR: 05:04 UTC
SS: 17:49 UTC
ECET: 18:22 UTC
[Alle Angaben ohne Gewähr]
Untenstehend findest du unsere Gebührenordnung, gültig für Gäste, Nichtmitglieder und Charterer.
(Die Gebührenordnung für aktive Vereinsmitglieder hingegen haben wir im Bereich Verein für dich bereit gestellt)
Hinweis: Wiedergabe externer Inhalte ohne Gewähr! Kein Anspruch auf Vollständigkeit!
Titel | Qcode | Inhalt | Beginn | Ende |
---|---|---|---|---|
E0538/23: Air/ground : miscellaneous plain language | CA | RADIO-CALLSIGN OF AERODROMES WITHOUT ATS (ATC OR AFIS) SHALL READRADIO INSTEAD OF INFO. | 2023-02-28 14:45:00 | 2023-05-28 23:59:00 |
Deutsch | Englisch | Daten |
---|---|---|
Name | Walldürn | |
Ortskennung | Location Indicator | EDEW |
Lage | LOC | 49° 34,90' N / 009° 24,13' E |
Höhe | ELEV | 1322ft / 403m |
GAFOR | 54 | |
Piste | Runway | 06/24
|
Länge | Length | 730m
|
Belag | Surface | ASPH |
Platzrunde | Traffic Circuit | SE 2100ft
|
Deutsch | Englisch | Daten |
---|---|---|
Frequenz | Frequency | channel 131.010 |
Rufzeichen | Call Sign | Walldürn Radio |
Navigationshilfen | Navigation Aids | 107° / 36 NM FROM "RID" VOR (112.20 MHz) |
Treibstoff | Fuel | 100LL, UL91 |
Betriebszeiten (UTC) | Hours (UTC) | Summer: Winter: |
Telefon | Phone | C / PPR: +49 (0) 6282 / 7419 |
Unser schönes Fluggelände liegt südöstlich der Stadt Walldürn. Es ist eigentlich nicht zu verfehlen.
Würzburger Str. 33
74731 Walldürn
1.1 Bei Anflügen ist spätestens 5 Minuten vor Erreichen des Platzes Sprechfunkverbindung mit der Flugleitung Walldürn (WALLDÜRN INFO) aufzunehmen.
1.2 Im Flugplatzverkehr ist Hörbereitschaft aufrechtzuerhalten.
1.3 Motorgetriebene Luftfahrzeuge, benutzen die Südostplatzrunde in der Höhe von 2.100 Fuß (640 Meter) über NN.
1.4 Solange an der Segelflugstartwinde eine gelbe Warnblinkleuchte in Betrieb ist, darf auf der Landebahn kein anderer Betrieb stattfinden.
2.1 Segelflugzeuge und Motorsegler mit abgestelltem Triebwerk benutzen die Nordwest- Platzrunde.
2.2 Flugzeugschlepp
2.2.1 Für Flugzeugschleppzüge gilt Ziffer I sinngemäß.
2.2.2 Flugzeuge, die mit anhängendem Schleppseil zum Seilabwurf oder zur Landung anfliegen, dürfen die Flughöhe von 1510 Fuß (460 Meter) über NN vor Überfliegen der Flugplatzgrenzen nicht unterschreiten. Nach dem Seilabwurf können die Schleppflugzeuge im Durchstartfalle eine verkürzte Südostplatzrunde fliegen.
2.3 Windenstart
2.3.1 Windenstarts dürfen nur durchgeführt werden, wenn sich kein anderes Luftfahrzeug im Startvorgang oder im Endanflug auf die Landebahn befindet und wenn der Windschleppbereich am Boden und in der Luft frei ist.
3.1 Fallschirmsprungbetrieb ist gemäß der bei der Flugleitung vorliegenden besonderen Regelung des Fallschimsprungbetriebs durchzuführen.
4.1 Bei Start und Landung ist die vor Schwelle 06 kreuzende Straße in der Mindesthöhe von 1380 Fuß (420 Meter) über NN zu überfliegen.
Ziffer 2.2.2 bleibt unberührt.
5.1 Rollverkehr erfolgt auf den Rollflächen oder nach Anweisung der Flugleitungl Luftaufsichtsstelle auf der Hartbelagbahn.
5.2 Fahrzeuge aller Art und Fußgänger dürfen auf dem Rollfeld nur mit Erlaubnis der Flugleitung/Luftaufsichtsstelle verkehren.
6.1 Die Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch VFR auf den Seiten Walldürn 1/2 sind Bestandteil dieser Flugbetriebsregelung.
6.2 Soweit im vorstehenden nicht anders bestimmt, ist der Segelflugbetrieb nach der Segelflug-Betriebsordnung (SBO) des Deutschen Aero-Club e.V. in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen.
Verstöße gegen diese Regelung des Flugplatzverkehrs können nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 LuftVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 und § 43 Nr. 26 LuftVO als Ordnungswidrigkeiten geahndet oder nach § 59 LuftVG als Straftaten verfolgt werden.
Diese Regelung tritt am Tage der Veröffentlichung in den NfL I in Kraft.
Gleichzeitig wird NfL 1-35/86 aufgehoben.
Karlsruhe, den 14.09.2006
Az.: 46-3846.1-l/Walldürn/Bet.
Regierungspräsidium Karlsruhe
gez. Hilpp
Würzburger Str. 33
74731 Walldürn
Telefon: +49 (0) 6282 7419
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!